Für Menschen im Vollzug

Wir stehen an deiner Seite.

Strukturieren. Vorbereiten. Dranbleiben. Konsequent innerhalb der rechtlichen Grenzen.

Unterstützung im Vollzug – Orientierung und nächste Schritte
Klartext

Wir stehen an deiner Seite.

Rechtliche Grenzen? Ja. Stillstand? Nein.

Wir unterstützen organisatorisch, dokumentarisch und kommunikativ – konsequent innerhalb der gesetzlichen Grenzen.

Ansuchen & Eingaben

Gemeinsam Angaben und Unterlagen ordnen und Ansuchen klar, vollständig und nachvollziehbar ausgestalten.

Beschwerden & Rechtsmittel

Vom Betroffenen gewünschte Eingaben sprachlich und organisatorisch aufbereiten. Keine Rechtsprüfung oder Vertretung.

Angehörige als Ansprechpartner

Auf Wunsch und soweit zulässig organisatorischer Ansprechpartner für Angehörige, Freunde und Partnerinnen bzw. Partner.

Verhältnisse ordnen

Persönliche und wirtschaftliche Angelegenheiten strukturieren, Unterlagen sortieren und offene Punkte sichtbar machen.

Wohnung & Neustart

Unterstützung bei Wohnungssuche, Kontaktaufnahme und Vorbereitung der nächsten Schritte nach der Haft.

Arbeit & Bewerbung

Unterstützung bei Bewerbungsunterlagen, Arbeitssuche und organisatorischer Vorbereitung von Kontakten.

Elektronisch überwachter Hausarrest

Organisatorische Zusammenstellung und Aufbereitung von Unterlagen rund um eüH-Anträge. Rechtliche Prüfung verbleibt bei zuständigen Stellen.

Geld & Zahlungspflichten

Unterlagen, Abrechnungen und Zahlungspflichten strukturiert aufbereiten und – soweit vorgesehen – ein entsprechendes Ansuchen vorbereiten.

Weitere Anliegen

Das Spektrum ist nicht abschließend. Wir schauen auf die konkrete Situation und den nächsten machbaren Schritt.

Mittel verwenden – Leistungen leistbar machen

Bestimmte Leistungen von SCHREIBENGEL sollen auch für Menschen im Vollzug praktisch leistbar sein. Besteht eine gegenüber SCHREIBENGEL nachvollziehbare Zahlungspflicht, kann – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – ein Ansuchen auf Verwendung von Hausgeld und Rücklage nach § 54a Abs. 1 bzw. Abs. 3 StVG in Betracht kommen.

Nach § 54a Abs. 1 StVG stehen Hausgeld sowie der dort gesetzlich begrenzte Teil der Rücklage unter anderem zur Schuldentilgung zur Verfügung. Nach § 54a Abs. 3 StVG können Hausgeld und Rücklage darüber hinaus für Anschaffungen verwendet werden, die das Fortkommen nach der Entlassung fördern. Die konkrete Entscheidung darüber liegt bei der zuständigen Stelle bzw. dem Anstaltsleiter, soweit das Gesetz dies vorsieht.

SCHREIBENGEL kann das konkrete Ansuchen, die Kostenaufstellung und die dazugehörigen Unterlagen strukturiert vorbereiten. Aus der Rechnung selbst folgt kein automatischer Anspruch auf Verwendung der Mittel.

Hausgeldgesetzliche Verwendungsmöglichkeiten
Rücklagegesetzlich begrenzte Verwendung
Ansuchenstrukturiert vorbereiten